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§ 15a ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖGDG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-4
Normtyp: Gesetz

§ 15a ÖGDG M-V – Maßnahmen der Prävention

(1) Öffentlich-rechtliche Stellen, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen der Prävention zur Früherkennung von Erkrankungen eine Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit erhalten haben, sind befugt, Familienname, Vorname, frühere Namen, Tag und Ort der Geburt und Anschrift der von der einzelnen Maßnahme der Prävention betroffenen Personen von den Meldebehörden zu erheben und zu verarbeiten, soweit das zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme erforderlich ist.

(2) Soweit die öffentlich-rechtliche Stelle nicht den Regelungen dieses Gesetzes unterliegt, gelten für sie die Regelungen von § 25 entsprechend.