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§ 14 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖGDG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-4
Normtyp: Gesetz

§ 14 ÖGDG M-V – Sexualberatung, Schwangeren- und Mütterberatung, genetische Beratung

(1) Die Gesundheitsämter weisen auf Partnerschafts-, Sexual-, Schwangeren- und Mütterberatungsstellen hin. Sie ergänzen bei Bedarf das bestehende Angebot.

(2) Die Gesundheitsämter vermitteln genetische Beratungshilfen und arbeiten insofern mit den genetischen Beratungsstellen im Land zusammen.