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§ 1 ÖGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 1 ÖGDG – Ziel und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdiensts

(1) Ziel der Arbeit des öffentlichen Gesundheitsdiensts ist die Förderung und der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung unter Orientierung der Aufgabenwahrnehmung am Gesundheitsleitbild Baden-Württemberg nach § 1 Absatz 1 Satz 3 des Landesgesundheitsgesetzes sowie an den Grundsätzen der Öffentlichen Gesundheit. Er richtet seine Arbeit strategisch aus und reagiert auf sich verändernde gesundheitliche und sozialmedizinische Problemlagen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Gesetzes berücksichtigt der öffentliche Gesundheitsdienst zur Verbesserung der gesundheitlichen Chancengleichheit die besonderen Belange von Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen mit Behinderung sowie Personen mit sozialen Benachteiligungen.

(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst stellt insbesondere die Wahrnehmung folgender Kernaufgaben sicher:

  1. 1.

    Gesundheitsplanung, Gesundheitsberichterstattung (§ 6),

  2. 2.

    Gesundheitsförderung und Prävention (§ 7),

  3. 3.

    Gesundheitshilfen für Kinder und Jugendliche (§ 8), Erwachsene sowie besondere Personengruppen (§ 7),

  4. 4.

    Gesundheitsschutz, insbesondere Infektionsschutz und Hygiene (§§ 9 bis 13).

(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät Behörden und andere öffentliche Stellen in den Fachfragen seines Aufgabengebiets, soweit nicht besondere Dienste der öffentlichen Verwaltung zuständig sind. Er unterstützt Behörden in Zurruhesetzungsverfahren und Verfahren zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sowie Beihilfeverfahren mit der Erstellung amtsärztlicher Gutachten, Bescheinigungen und Zeugnisse (§ 14 Absatz 3). Die erforderlichen Aufgaben zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele obliegen grundsätzlich dem öffentlichen Gesundheitsdienst, soweit durch Gesetz nicht andere Stellen und Dienste zuständig sind.

(4) Auf der Grundlage von Bundes- oder Landesgesetzen zu erfüllende Aufgaben werden, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt.