Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 ÖGdG
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ÖGdG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 ÖGdG – Übergangsbestimmungen

Bis zum 31. Dezember 1996 gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:

  1. 1.

    Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sind die staatlichen Gesundheitsämter untere Gesundheitsbehörden im Rahmen ihrer bisherigen Dienstbezirke.

  2. 2.

    Abweichend von § 4 Abs. 1 unterhält das Land Gesundheitsämter.

  3. 3.

    § 8 Abs. 1 findet keine Anwendung.