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§ 17 ÖGdG
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ÖGdG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ÖGdG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    eine Auskunft nach § 13 Abs. 3 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,

  2. 2.

    entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 die mit der Überwachung beauftragten Personen nicht unterstützt,

  3. 3.

    die nach § 14 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisverwaltung; die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Satz 1 gilt entsprechend für die kreisfreien Städte, deren Stadtverwaltungen gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 zu unteren Gesundheitsbehörden bestimmt worden sind, und für Zweckverbände nach § 2 Abs. 4.