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§ 16 ÖGdG
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ÖGdG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 ÖGdG – Gebühren und Auslagen

Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes erheben für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) und der auf seiner Grundlage erlassenen Besonderen Gebührenverzeichnisse in ihrer jeweils geltenden Fassung. Soweit die Tätigkeit der Gesundheitsämter nicht vom Anwendungsbereich des Landesgebührengesetzes erfasst ist, findet dieses entsprechend Anwendung.