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§ 13 ÖGdG
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ÖGdG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 ÖGdG – Befugnisse

(1) Zur Durchführung von Überwachungsaufgaben nach § 7 oder sonstigen Rechtsvorschriften sind die von den Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes beauftragten Personen befugt,

  1. 1.

    von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,

  2. 2.

    Grundstücke, Räume und Einrichtungen, die der Überwachung unterliegen, während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten, zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen auch außerhalb dieser Zeiten, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt,

  3. 3.

    Gegenstände zu untersuchen, Proben zu entnehmen sowie Bücher und sonstige Unterlagen einzusehen und daraus Abschriften und Ablichtungen zu fertigen,

  4. 4.

    vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen erforderlich ist.

(2) Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße können die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes die erforderlichen Anordnungen erlassen. Soweit im Rahmen der Überwachung Feststellungen getroffen worden sind, die den Zuständigkeitsbereich anderer Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder sonstiger Behörden berühren, sind diese unverzüglich zu unterrichten.

(3) Personen, die zur Durchführung von Überwachungsaufgaben Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung

  1. 1.

    sie selbst, die mit ihr verlobte Person oder die Person, mit der sie ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,

  2. 2.

    ihre Ehegattin oder ihren Ehegatten oder ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner, auch wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,

  3. 3.

    diejenigen, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren,

der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Personen, die die tatsächliche Gewalt über die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Gegenstände innehaben, sind verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zu öffnen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen, die erforderlichen Bücher und sonstigen Unterlagen vorzulegen und vergleichbare Unterstützungshandlungen vorzunehmen. Absatz 3 gilt für die Vorlage von Büchern und sonstigen Unterlagen entsprechend.

(5) Befugnisse, die den Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf Grund anderer Rechtsvorschriften zustehen, bleiben unberührt.