Gesetze

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§ 8 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Organisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 ÖGDG – Qualitätssicherung

Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist zur Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung verpflichtet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Öffentlichen Gesundheitsdienst haben sich beruflich fortzubilden. Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat eine angemessene fachliche Fortbildung zu gewährleisten.