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§ 4 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Organisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ÖGDG – Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind das Land und die Stadtgemeinden. Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes können Aufgaben natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit übertragen. Bei einer Übertragung nach Satz 2 ist die Qualität der Durchführung der übertragenen Aufgabe durch geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen nachzuweisen.

(2) Die Stadtgemeinden nehmen die Aufgaben nach den §§ 13, 14, 16 Abs. 1, §§ 17 und 19 sowie das Beratungsangebot zur HIV-Infektion nach § 22 Abs. 2 als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Im Übrigen werden die Aufgaben nach diesem Gesetz den Stadtgemeinden als Auftragsangelegenheiten übertragen.