Gesetze

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§ 39 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 10 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 ÖGDG – Einschränkungen von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), auf Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.