Gesetze

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§ 3 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ÖGDG – Recht auf Beratung

Jeder Bürger hat das Recht, die vorhandenen Beratungsangebote des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Anspruch zu nehmen.