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§ 29 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 7 – Gesundheitsfachberufe

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 ÖGDG – Gesundheitsfachberufe

(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Ausbildung und Prüfung derjenigen Gesundheitsfachberufe, die nicht durch Bundesrecht geregelt sind, durch Rechtsverordnung zu regeln, die im Einvernehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung (1) zu erlassen ist, soweit deren auf gesetzlicher Grundlage beruhende Zuständigkeit hiervon betroffen ist. Die Verordnung soll Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    das Ziel der Ausbildung,

  2. 2.

    Form, Dauer und Inhalt der Ausbildung,

  3. 3.

    die Anerkennung von Ausbildungsstätten,

  4. 4.

    die Zulassung zum Lehrgang, wobei als Voraussetzungen für die Zulassung der Schulabschluss, das Alter und die gesundheitliche oder persönliche Eignung des Bewerbers, jeweils gemessen an den besonderen Anforderungen des zu regelnden Berufs, in Betracht kommen,

  5. 5.

    die Berufsbezeichnung,

  6. 6.

    die Prüfung zur Feststellung der Eignung für den zu regelnden Beruf und

  7. 7.

    die Erlaubniserteilung sowie deren Widerruf oder Rücknahme.

(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe zu regeln. Zu den Berufspflichten gehört insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, zur Anfertigung von Aufzeichnungen über die im Rahmen der Berufsausübung getroffenen Maßnahmen, zur beruflichen Fortbildung und zur Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen. Die Rechtsverordnung kann im Rahmen des Satzes 2 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Gesundheitsfachberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

  1. 1.

    der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,

  2. 2.

    der Einhaltung der Vorschriften über den bereichsspezifischen Datenschutz,

  3. 3.

    der Praxisankündigung und -einrichtung,

  4. 4.

    der Werbung,

  5. 5.

    des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,

  6. 6.

    der Aufbewahrung der Aufzeichnungen.

(3) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Personen, die überwiegend mit Maßnahmen der Desinfektion und Schädlingsbekämpfung befasst sind, bestimmte gesundheitliche Anforderungen und Ausbildungsvoraussetzungen zu erfüllen sowie regelmäßige Nachprüfungen abzulegen haben.

(1) Red. Anm.:

Nach Nr. 18 a) des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 527) sollten in § 29 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "dem Senator für Bildung und Wissenschaft" durch die Wörter "der Senatorin für Kinder und Bildung" ersetzt werden. Diese Änderung war so nicht durchführbar; es wurden redaktionell die Wörter "der Senatorin für Bildung und Wissenschaft" durch die Wörter "der Senatorin für Kinder und Bildung" ersetzt.