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§ 14 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz → Abschnitt 1 – Gesundheitsförderung

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ÖGDG – Kinder- und Jugendgesundheitspflege

(1) Die Gesundheitsämter beteiligen sich in Zusammenarbeit mit öffentlichen und nicht öffentlichen Institutionen, mit der Ärzte- und Zahnärzteschaft und mit Initiativen sowie in eigenständiger Aufgabenwahrnehmung an der Gesundheitsförderung und am Gesundheitsschutz von Schwangeren, Säuglingen, Kindern und Jugendlichen. Sie haben die förderlichen und abträglichen Bedingungen für eine gesunde Entwicklung von Kindern in ihrem Lebensumfeld zu beobachten, zu bewerten und gegebenenfalls tätig zu werden.

(2) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendgesundheitspflege werden stadtteilorientiert wahrgenommen. Insbesondere für sozial und gesundheitlich benachteiligte Personen werden Beratungen und Untersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendgesundheitspflege angeboten. Die Gesundheitsämter führen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Kindesvernachlässigung aufsuchende und nachgehende Hilfen durch.

(3) Die Gesundheitsämter führen Untersuchungen von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen und Entwicklungsstörungen durch, soweit dies nicht durch andere Vorsorgeangebote abgedeckt ist.

(4) Die Gesundheitsämter beraten und betreuen Kinder und Jugendliche, deren körperliche, seelische oder geistige Gesundheit gefährdet oder gestört ist, sowie deren Sorgeberechtigte gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Amt für Soziale Dienste in der Stadtgemeinde Bremen oder mit dem beim Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständigen Ämtern in der Stadtgemeinde Bremerhaven und anderen Leistungserbringern. Sie wirken dabei auf die integrative Förderung von Kindern und Jugendlichen hin.

(5) Die Gesundheitsämter werden zur Durchführung der Aufgaben der Kinder- und Jugendgesundheitspflege insbesondere in Gemeinschaftseinrichtungen tätig. Sie wirken auf eine gesundheitsgerechte Ausgestaltung der Einrichtungen und der dort vermittelten Lehrinhalte hin. In den Einrichtungen haben gruppenprophylaktische Aktivitäten Vorrang vor individualprophylaktischen Maßnahmen.

(6) Untersuchungen von Kindern in Kindergärten nach § 12 Absatz 3 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes werden von den Gesundheitsämtern gewährleistet. In den Schulen nehmen die Gesundheitsämter die Aufgaben des Schulärztlichen Dienstes auf Grund des Schulgesetzes und des Schulverwaltungsgesetzes wahr. Art und Umfang der Untersuchungen setzt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven fest; hinsichtlich der Untersuchungen nach Satz 2 ist das Einvernehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung herzustellen.

(7) Die Gesundheitsämter bieten insbesondere sozial und gesundheitlich benachteiligten Frauen und Familien vor und nach der Geburt eines Kindes Beratung und Einzelfallhilfe durch Familiengesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger oder durch Familienhebammen an.

(8) Die Gesundheitsämter wirken bei gruppenprophylaktischen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche zur Gesunderhaltung des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs mit eigenen Leistungen mit.

(9) Für die Aufgaben nach den Absätzen 2, 3 und 7 erheben die Gesundheitsämter von den Meldebehörden Namen, Geburtstag, Anschrift und Staatsangehörigkeit aller Neugeborenen. Für die Aufgabe nach Absatz 8 erheben die Gesundheitsämter von den Meldebehörden Namen und Anschriften aller Kinder eines von den Gesundheitsämtern festgelegten Geburtsjahrgangs.

(10) Werden die Gesundheitsämter nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften tätig, so bedarf die Unterrichtung der zuständigen Stelle bei Minderjährigen der Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

(11) Die Vorschriften des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes bleiben unberührt.