§ 12 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen
Teil 3 – Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung
§ 12 ÖGDG – Gesundheitsplanung
(1) Die Gesundheitsplanung soll ermöglichen, gesundheitliche Problemlagen im Bereich der Prävention, der kurativen Medizin und der Rehabilitation regional zu analysieren und zu bewerten. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entwickelt auf der Grundlage der Landesgesundheitsberichterstattung eine kontinuierliche Gesundheitsplanung für das Land Bremen.
(2) In Zusammenarbeit mit den Kosten- und Leistungsträgern, den Interessenverbänden und den beteiligten Behörden sind vorrangige Ziele der Gesundheitsplanung zu beschreiben und Möglichkeiten zu deren Verwirklichung aufzuzeigen.