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§ 12 ÖffOrdnOG
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Landesrecht Bremen
Titel: Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: ÖffOrdnOG,HB
Gliederungs-Nr.: 2183-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 ÖffOrdnOG – In-Kraft-Treten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.