Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 51 OBG
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil IV – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 2060
Normtyp: Gesetz

§ 51 OBG – Übergangsvorschrift zu § 41

§ 41 in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs§ 41 dieses Gesetzes, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30. April 2004 und an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 tritt.