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§ 44 OBG
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Landesrecht Brandenburg

Teil III – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 220-5
Normtyp: Gesetz

§ 44 OBG – Kosten

(1) Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Landesordnungsbehörden (§ 3 Abs. 2) entstehen, trägt das Land. Die Kosten, die durch die Tätigkeit des Zentraldienstes der Polizei mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst als Sonderordnungsbehörde nach Abschnitt 2a entstehen, sind vom Land zu tragen. Die Stadt Oranienburg kann vom Land bis zum 31. Dezember 2024 eine Teilkostenerstattung als freiwillige Leistung für Maßnahmen der Grundwasserhaltung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhalten. Die Teilkostenerstattung nach Satz 3 kann sich auch auf Maßnahmen der Grundwasserhaltung, die nach dem 1. Januar 2019 begonnen wurden, erstrecken.

(2) Soweit die Ämter, Verbandsgemeinden, Gemeinden und Landkreise als Ordnungsbehörde tätig werden, tragen diese die dadurch entstehenden Kosten. Die Kosten der Abschiebung und Zurückschiebung von Ausländern trägt abweichend von Satz 1 das Land.