§ 29 OBG
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Landesrecht Brandenburg
Teil II – Befugnisse der Ordnungsbehörden → Abschnitt 2 – Ordnungsbehördliche Verordnungen
§ 29 OBG – Form
Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen
- 1.eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet;
- 2.in der Überschrift als "Ordnungsbehördliche Verordnung" bezeichnet sein;
- 3.im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund deren sie erlassen sind;
- 4.auf die Zustimmung der Stellen hinweisen, deren Zustimmung gesetzlich vorgeschrieben ist;
- 5.den örtlichen Geltungsbereich angeben;
- 6.das Datum angeben, unter dem sie erlassen sind; für ordnungsbehördliche Verordnungen der Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden ist dies das Datum des Tages, an dem die Verordnung ausgefertigt worden ist;
- 7.die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.