Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25a OBG
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Landesrecht Brandenburg

Teil II – Befugnisse der Ordnungsbehörden → Abschnitt 2 – Ordnungsbehördliche Verordnungen

Titel: Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 220-5
Normtyp: Gesetz

§ 25a OBG – Haltung gefährlicher Hunde und Ermächtigung zum Erlass einer Hundehalterverordnung

(1) Das Halten, das Ausbilden und das Abrichten gefährlicher Hunde ist nur mit Erlaubnis zulässig. Diese Erlaubnis darf nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses erteilt werden und setzt Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie den Nachweis einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 5 voraus.

(2) Die Zucht von und mit gefährlichen Hunden sowie deren gewerbliches Inverkehrbringen sind verboten. Ausnahmen sind zulässig. Hunde dürfen nicht durch Ausbildung, Abrichten oder Halten zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.

(3) Als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 gelten:

  1. 1.

    Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,

  2. 2.

    Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

  3. 3.

    Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen,

  4. 4.

    Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

(4) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Bestimmungen zur Vorsorge und zur Abwehr der von gefährlichen und anderen Hunden ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum zu treffen, indem es insbesondere

  1. 1.

    das Halten und Führen von Hunden, die Leinenpflicht, den Maulkorbzwang und Mitnahmeverbote hinsichtlich bestimmter Orte regelt,

  2. 2.

    Vorschriften über eine Untersagung des Haltens und die Tötung von Hunden erlässt,

  3. 3.

    für Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm eine Anzeige- und Kennzeichnungspflicht und einen Zuverlässigkeitsnachweis vorschreibt,

  4. 4.

    Vorschriften über die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten erlässt und das Nähere hinsichtlich der Ausnahmen nach Absatz 2 Satz 2 bestimmt,

  5. 5.

    Rassen, Gruppen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bestimmt, für welche die Eigenschaft als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 vermutet wird, dabei kann auch vorgesehen werden, dass für bestimmte Rassen, Gruppen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden darf,

  6. 6.

    das Nähere über die Erlaubniserteilung nach Absatz 1 und die Prüfung des Versicherungsnachweises bestimmt,

  7. 7.

    Ausnahmeregelungen für Dienst-, Jagd- und Herdengebrauchshunde sowie für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde erlässt und

  8. 8.

    Regelungen über die Erstattung der Kosten trifft, die den Ämtern, Verbandsgemeinden, den amtsfreien Gemeinden und Landkreisen durch Übertragung von Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen und anderen Hunden entstehen.

(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 4 kann bestimmt werden, dass vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote und Verbote mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.