§ 9 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 9 OBG – Ausweispflicht der Dienstkräfte
Die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden müssen bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Außendienst einen behördlichen Ausweis mit sich führen. Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sie diesen vorzuzeigen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.