§ 8 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 8 OBG – Dienstkräfte der Ordnungsbehörden
(1) Die Ordnungsbehörden vollziehen ihre Aufgaben grundsätzlich selbst. Hierzu haben sie nach Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung Vollzugsdienstkräfte zu bestellen.
(2) Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.die Aufgaben, für die die Ordnungsbehörden Vollzugs-Dienstkräfte zu bestellen haben;
- 2.die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von Vollzugs-Dienstkräften;
- 3.welche Befugnisse und welche Zwangsbefugnisse welchen Vollzugsdienstkräften vorbehalten sind.