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§ 54 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 54 OBG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    öffentliche Sicherheit: die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt;

  2. 2.

    öffentliche Ordnung: die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens gilt;

  3. 3.

    Gefahr:

    1. a)

      konkrete Gefahr: eine Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Fortgang in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;

    2. b)

      gegenwärtige Gefahr: eine Gefahr, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht;

    3. c)

      erhebliche Gefahr: eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder den Bestand des Staates;

    4. d)

      Gefahr für Leib und Leben: eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;

    5. e)

      abstrakte Gefahr: eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Falle ihres Eintritts eine Gefahr gemäß den Buchstaben a bis d darstellt;

  4. 4.

    Gefahrenabwehr: die Aufgabe der Ordnungsbehörden und der Polizei, Gefahren gemäß der Nummer 3 durch Maßnahmen (ordnungsbehördliche Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe) sowie durch sonstiges Handeln abzuwehren;

  5. 5.

    Gefahr im Verzuge: eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;

  6. 6.

    Vollzugs-Dienstkraft: ein Bediensteter einer Ordnungsbehörde, der allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr im Sinne der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bestellt ist.