§ 47 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Einzelne Befugnisse und Ermächtigungen
§ 47 OBG – Campingplätze
Zum Schutze der Natur und Landschaft, zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden sowie die Landkreise und das Landesverwaltungsamt durch ordnungbehördliche Verordnung den Betrieb und die Benutzung von Plätzen, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmt sind (Campingplätze), regeln.