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§ 47 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Einzelne Befugnisse und Ermächtigungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 47 OBG – Campingplätze

Zum Schutze der Natur und Landschaft, zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden sowie die Landkreise und das Landesverwaltungsamt durch ordnungbehördliche Verordnung den Betrieb und die Benutzung von Plätzen, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmt sind (Campingplätze), regeln.