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§ 40 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Einzelne Befugnisse und Ermächtigungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 40 OBG – Skifahren und Rodeln

(1) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden können durch Anordnung für den Einzelfall den Sportbetrieb auf einer Skiabfahrt, Rodelbahn oder einem Skiwanderweg vorübergehend untersagen oder beschränken, wenn es zur Verhütung von Gefahren oder sonst aus wichtigen Gründen erforderlich ist. Sie können für den Einzelfall zulassen, dass Skiwanderwege zurzeit des Sportbetriebs zur Versorgung von Einrichtungen oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benutzt werden, soweit dadurch keine Gefahren für die Sicherheit der Sport Treibenden entstehen.

(2) Das Landesverwaltungsamt kann durch ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen

  1. 1.

    das Verhalten beim Skifahren, Skibobfahren und Rodeln regeln,

  2. 2.

    bestimmen, wie

    1. a)

      Skiabfahrten, Rodelbahnen und Skiwanderwege,

    2. b)

      Untersagungen oder Beschränkungen des Sportbetriebs auf solchem Gelände und

    3. c)

      Fahrzeuge, die sich auf Skiabfahrten, Rodelbahnen und Skiwanderwegen befinden,

    gekennzeichnet sein müssen.

(3) Die Kennzeichnungen nach Absatz 2 Nr. 2 obliegt den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden, soweit es sich um Fahrzeuge handelt, dem Halter des Fahrzeugs. Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden können ihre Kosten der Kennzeichnung von demjenigen erstattet verlangen, der die Kosten für die Instandhaltung des Sportgeländes trägt.