Gesetze

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§ 39 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Einzelne Befugnisse und Ermächtigungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 39 OBG – Fliegende Verkaufsanlagen

Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit können die Ordnungsbehörden durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Anordnung für den Einzelfall das Aufstellen fliegender Verkaufsanlagen an bestimmten Orten außerhalb der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze verbieten oder davon abhängig machen, dass Störungen durch geeignete Vorkehrungen verhütet werden. Fliegende Verkaufsanlagen sind vorübergehend aufgestellte, dem Vertrieb von Waren dienende Stände oder ähnliche Verkaufsstellen. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.