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§ 33 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Ordnungsbehördliche Verordnungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 33 OBG – Vorlagepflicht

Ordnungsbehördliche Verordnungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden und Landkreise sind der Rechtsaufsichtsbehörde, ordnungsbehördliche Verordnungen des Landesverwaltungsamtes sind dem für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium, jeweils im Entwurf vorzulegen. Sie dürfen erst erlassen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde oder das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage festgestellt hat, dass die Verordnung zu Gesetzen oder Rechtsverordnungen höherer Behörden in Widerspruch steht.