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§ 29 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Ordnungsbehördliche Verordnungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 29 OBG – Pflicht zum Verordnungserlass

(1) Erlässt eine Gemeinde, eine Verwaltungsgemeinschaft, eine erfüllende Gemeinde oder ein Landkreis eine ordnungsbehördliche Verordnung, für deren Erlass eine Ermächtigung besteht, nicht, obwohl es das Wohl der Allgemeinheit zwingend erfordert, so kann die Aufsichtsbehörde die Verordnung erlassen, wenn die Gemeinde, die Verwaltungsgemeinschaft, die erfüllende Gemeinde oder der Landkreis der Aufforderung der Aufsichtsbehörde, die erforderliche Verordnung binnen angemessener Frist zu erlassen, nicht nachkommt.

(2) Eine nach Absatz 1 erlassene ordnungsbehördliche Verordnung kann nur von der Aufsichtsbehörde, die sie erlassen hat, oder mit deren Zustimmung aufgehoben werden.