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§ 27 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Ordnungsbehördliche Verordnungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 27 OBG – Verordnungsrecht der Ordnungsbehörden

(1) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden und die Landkreise sowie das Landesverwaltungsamt können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach diesem Gesetz Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind (ordnungsbehördliche Verordnungen), erlassen.

(2) Der Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen durch Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und Landkreise ist Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(3) In den ordnungsbehördlichen Verordnungen kann bestimmt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet und die durch eine Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände eingezogen werden können.