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§ 93 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Erster Abschnitt – Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 93 NWG – Ausgleich
(zu § 52 Abs. 5 WHG)

(1) 1§ 52 Abs. 5 WHG gilt entsprechend für Einschränkungen der erwerbsgärtnerischen Nutzung eines Grundstücks. 2Pflanzenschutzrechtliche Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten stehen den Schutzbestimmungen gleich.

(2) 1Der Ausgleich bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung. 2Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. 3Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. 4Die an Kooperationen für Wasserschutzgebiete Beteiligten sind insbesondere vor Festlegung von Bemessungsgrundlagen zu hören. 5Ausgleichsleistungen sind bis zum 31. März des zweiten auf die Verursachung des wirtschaftlichen Nachteils folgenden Kalenderjahres bei dem Ausgleichspflichtigen zu beantragen.