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§ 87 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Vierter Abschnitt – Bewirtschaftung des Grundwassers

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 87 NWG – Feldmieten

1Das Fachministerium regelt im Einvernehmen mit dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium durch Verordnung Anforderungen an die Lagerung von festen Wirtschaftsdüngern, sonstigen Gärresten und silierten Futter- oder Energiepflanzen, die auf einer unbefestigten oder ungedichteten Fläche für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten erfolgt, um die Einhaltung der zum Gewässerschutz erforderlichen Sorgfalt zu gewährleisten. 2Die Anforderungen sollen sich insbesondere auf die Art und Beschaffenheit der gelagerten Stoffe, die Gestaltung der Lager sowie Ort und Dauer der Lagerung beziehen. 3Sie gelten nicht für eine Bereitstellung von festen Wirtschaftsdüngern und sonstigen Gärresten, soweit und solange die Bereitstellung zur Ausbringung der Stoffe erforderlich ist.