§ 80 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Dritter Abschnitt – Bewirtschaftung von Küstengewässern
§ 80 NWG – Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
(zu § 43 WHG)
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für
- 1.
das Einleiten von Grund-, Quell- oder Niederschlagswasser und
- 2.
das Einbringen oder Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Küstengewässers zu erwarten sind.