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§ 76 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 76 NWG – Kostenausgleich

(1) 1Ein Unterhaltungsverband hat zu den Aufwendungen eines anderen Unterhaltungsverbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb von Anlagen erwachsen, die der gemeinsamen Abführung des Wassers aus einem oder mehreren Gewässern derselben Ordnung dienen. 2Für Aufwendungen zur Entnahme von aus einem oder mehreren Gewässern derselben Ordnung stammendem Geschiebe gilt Satz 1 entsprechend, wenn das Geschiebe überwiegend nicht aus dem Gebiet des mit den Aufwendungen belasteten Verbandes stammt. 3Die gemeinsamen Kosten sind nach dem Verhältnis der Flächengrößen der Verbandsgebiete zu verteilen, es sei denn, dass dies nach Lage des Einzelfalles offenbar unbillig ist. 4Die Verbände können die Kostenbeteiligung durch Vereinbarung regeln; dabei sind sie an Satz 3 nicht gebunden. 5Soweit es sich um die Kostenbeteiligung handelt, hat der belastete Verband das Recht, an den Ausschusssitzungen des anderen Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für kreisfreie Städte (§ 68).