§ 74 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 74 NWG – Ersatzweise Durchführung
(zu § 40 Abs. 4 WHG)
Die Wasserbehörde kann zur Durchführung der erforderlichen Unterhaltungsarbeiten nach § 40 Abs. 4 Satz 1 WHG einen Wasser- und Bodenverband oder eine Kommune verpflichten.