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§ 53 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 53 NWG – Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) 1Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 52 bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. 2Ein Vorhaben kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. 3Für das Planfeststellungs- und das Plangenehmigungsverfahren gelten § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 3, die §§ 69 bis 71 WHG und die §§ 107, 109 und 111 bis 114 dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Absatz 1 unterliegen solche Anlagen nicht, die in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden.