§ 38 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 38 NWG – Gewässer erster Ordnung
(1) Gewässer erster Ordnung sind die Gewässer, die wegen ihrer erheblichen Bedeutung für die Wasserwirtschaft
- 1.
Binnenwasserstraßen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG sind,
- 2.
in der Anlage 3 aufgeführt sind.
(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, das Verzeichnis der Anlage 3 durch Verordnung zu ändern, wenn ein Gewässer aufgrund von § 2 WaStrG Bundeswasserstraße geworden ist oder die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat.