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§ 2 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erstes Kapitel – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 2 NWG – Schranken des Grundeigentums
(zu § 4 WHG)

Das Grundeigentum berechtigt nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern.