§ 124 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Landesrecht Niedersachsen
Viertes Kapitel – Entschädigung, Ausgleich
§ 124 NWG – Verfahren
(zu § 98 WHG)
(1) 1Die Einigung nach § 98 Abs. 2 Satz 1 WHG ist zu beurkunden. 2Den Beteiligten ist auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen; der Entschädigungspflichtige, der Entschädigungsberechtigte und Art und Maß der Entschädigung sind zu nennen. 3Zuständig ist diejenige Behörde, die für die die Entschädigung auslösende Entscheidung zuständig ist.
(2) 1Die Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG (Entschädigungsbescheid) ist den Beteiligten zuzustellen. 2Die Verwaltungskosten trägt der Entschädigungspflichtige.