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§ 3 NWappG
Niedersächsisches Wappengesetz (NWappG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Wappengesetz (NWappG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWappG
Gliederungs-Nr.: 11410
Normtyp: Gesetz

§ 3 NWappG – Befugnisse der Staatskanzlei

1Die Staatskanzlei trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen. 2Die Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes finden ergänzende Anwendung.