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§ 9 NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Walderhaltung, Erstaufforstung, Waldbewirtschaftung und -entwicklung

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWaldLG
Gliederungs-Nr.: 79100
Normtyp: Gesetz

§ 9 NWaldLG – Erstaufforstung

(1) Erstaufforstungen, die einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind, bedürfen der Genehmigung durch die Waldbehörde. Andere Erstaufforstungen sind der Waldbehörde spätestens zwei Monate vor ihrer Durchführung anzuzeigen.

(2) Die Waldbehörde kann die Genehmigung (Absatz 1 Satz 1) einer Erstaufforstung ablehnen und eine Erstaufforstung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Anzeige (Absatz 1 Satz 2) untersagen, wenn

  1. 1.

    die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die Regelungen einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder die Darstellungen eines Flächennutzungsplans der Erstaufforstung entgegenstehen oder

  2. 2.

    eine Abwägung ergibt, dass

    1. a)

      Ziele, Grundsätze oder sonstige Erfordernisse der Raumordnung sowie

    2. b)

      besondere Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege

    entgegenstehen.

Die Waldbehörde kann auf die Anzeige hin oder mit der Genehmigung Auflagen erteilen, wenn dadurch den entgegenstehenden Belangen nach Satz 1 ausreichend Rechnung getragen werden kann; sie kann die Genehmigung auch befristen.

(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden keine Anwendung, wenn die Erstaufforstung

  1. 1.

    aufgrund eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung erforderlich wird,

  2. 2.

    von einer durch die Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordneten Pflege- und Entwicklungsmaßnahme nach § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes umfasst ist, oder

  3. 3.

    eine Ersatzaufforstung (§ 8 Abs. 4, 7 oder 8) ist, an deren Anordnung die Waldbehörde durch eigene Entscheidung oder Herstellung des Einvernehmens beteiligt war.

(4) Die Waldbehörde kann die Beseitigung einer Erstaufforstung verlangen, wenn

  1. 1.

    eine Grundfläche ohne die erforderliche Genehmigung aufgeforstet wird und die Genehmigung nicht erteilt werden kann,

  2. 2.

    eine Grundfläche aufgeforstet wird, ohne dass der Waldbehörde die erforderliche Anzeige zugegangen ist, und die Erstaufforstung untersagt werden kann.