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§ 7 NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Forstliche Rahmenplanung

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWaldLG
Gliederungs-Nr.: 79100
Normtyp: Gesetz

§ 7 NWaldLG – Verfahren der forstlichen Rahmenplanung

(1) Die oberste Waldbehörde stellt das Landeswaldprogramm als forstlichen Rahmenplan für das Land auf. Die Waldbehörden können regionale forstliche Rahmenpläne aufstellen.

(2) Zu dem Entwurf des Landeswaldprogramms erhalten

  1. 1.
    die betroffenen Träger öffentlicher Belange,
  2. 2.
    die übrigen betroffenen Verbände auf Landesebene und
  3. 3.

Gelegenheit zur Stellungnahme.