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§ 4 NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen, Zusammenwirken

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWaldLG
Gliederungs-Nr.: 79100
Normtyp: Gesetz

§ 4 NWaldLG – Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende

(1) Waldbesitzende sind die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer und die nutzungsberechtigte Person, sofern diese unmittelbare Besitzerin des Waldes ist.

(2) Sonstige Grundbesitzende sind die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks in der übrigen freien Landschaft und die nutzungsberechtigte Person, sofern diese unmittelbare Besitzerin des Grundstücks ist.