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§ 35 NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Teil – Verhalten in der freien Landschaft

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWaldLG
Gliederungs-Nr.: 79100
Normtyp: Gesetz

§ 35 NWaldLG – Schutz vor Brandgefahren

(1) In Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Dies gilt nicht für Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende und Personen, die zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und für diese auf den Grundstücken Dienste oder Arbeiten verrichten, sowie für die dort zur Jagd Befugten.

(2) Das Grillen ist nur auf Grillplätzen gestattet, die die waldbesitzende oder sonstige grundbesitzende Person angelegt hat.

(3) Wer in Wald, Moor, Heide oder in gefährlicher Nähe davon ein Feuer angezündet hat, hat es zu überwachen. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden.

(4) Die Waldbehörde kann in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdeten Gebieten durch Verordnung

  1. 1.
    den Zutritt zu Wald, Moor und Heide verbieten oder beschränken,
  2. 2.
    Verbote nach Absatz 1 über den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober hinaus ausdehnen oder
  3. 3.
    andere oder weitergehende Bestimmungen über den Umgang mit Feuer und feuergefährlichen Gegenständen in Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon treffen.

(5) Sind Bestimmungen nach Absatz 4 über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erforderlich, so erlässt die oberste Waldbehörde die Verordnung.