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§ 34 NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Teil – Verhalten in der freien Landschaft

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWaldLG
Gliederungs-Nr.: 79100
Normtyp: Gesetz

§ 34 NWaldLG – Verbote zum Schutz vor Schäden

Es ist in der freien Landschaft verboten, unbefugt

  1. 1.
    Bäume, Hecken, Wallhecken, Sträucher, Pflanzen und Früchte ohne vernünftigen Grund zu beschädigen,
  2. 2.
    Feld- und Waldwege und die dazugehörenden Einrichtungen zu beschädigen oder ihre Benutzung erheblich zu erschweren,
  3. 3.
    Wegweiser, Hinweisschilder, Einfriedungen, Geländer und elektrische Zäune, Vorrichtungen, die zum Schutz von Bäumen dienen, sowie Vorrichtungen, die zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder Wegen dienen oder zur Verhütung von Unfällen aufgestellt sind, wegzunehmen, umzuwerfen, zu beschädigen, unkenntlich, unwirksam oder unbrauchbar zu machen,
  4. 4.
    Stamm-, Stoß- oder Losnummern sowie entsprechende Zeichen an stehenden oder gefällten Stämmen und an aufgeschichteten Stößen von Holz oder anderen Walderzeugnissen sowie an Torf zu zerstören, unkenntlich zu machen, nachzumachen oder zu verändern,
  5. 5.
    aufgeschichtete forstwirtschaftliche Erzeugnisse zu betreten, umzuwerfen, zu verstreuen, vom Standort zu entfernen oder deren Stützen wegzunehmen,
  6. 6.
    zur Bewässerung eines Grundstücks dienendes Wasser abzuleiten und
  7. 7.
    Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ableitung oder Zuleitung von Wasser oder zur Beregnung dienende Anlagen zu beseitigen, zu beschädigen oder in einer ihre Funktion beeinträchtigenden Weise zu verändern.