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§ 3 NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen, Zusammenwirken

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWaldLG
Gliederungs-Nr.: 79100
Normtyp: Gesetz

§ 3 NWaldLG – Waldeigentumsarten

(1) Staatswald ist der Wald im Alleineigentum des Landes Niedersachsen oder der Anstalt Niedersächsische Landesforsten (Landeswald), des Bundes oder eines anderen Landes.

(2) Kommunalwald ist der Wald im Alleineigentum einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, eines Zweckverbandes oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft.

(3) Stiftungswald ist der Wald im Alleineigentum einer unter der Aufsicht des Landes stehenden Stiftung des öffentlichen Rechts.

(4) Privatwald ist der nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallende Wald, auch wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts Eigentümer ist.

(5) Genossenschaftswald ist der Privatwald im Alleineigentum eines Realverbandes im Sinne des niedersächsischen Realverbandsgesetzes oder einer Teilnehmergemeinschaft nach dem Flurbereinigungsgesetz.