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§ 21 NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Maßnahmen gegen Waldbrände und Schädlinge

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWaldLG
Gliederungs-Nr.: 79100
Normtyp: Gesetz

§ 21 NWaldLG – Schutz vor Brand- und Schädlingsgefahren

Zum Schutz des Waldes gegen Brandgefahr und gegen Schadorganismen kann die Waldbehörde nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzenden die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Maßnahmen nur für mehrere Waldbesitzende gemeinsam oder durch den einzelnen Waldbesitzenden allein nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchzuführen sind. Sind Bestimmungen über das Gebiet einer Waldbehörde hinaus erforderlich, so trifft die oberste Waldbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Die Kosten sind auf die Waldbesitzenden nach Maßgabe des ihnen entstehenden Vorteils umzulegen.