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§ 20 NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Maßnahmen gegen Waldbrände und Schädlinge

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWaldLG
Gliederungs-Nr.: 79100
Normtyp: Gesetz

§ 20 NWaldLG – Kreiswaldbrandbeauftragte

(1) Die Waldbehörde bestellt für ihr Gebiet eine Forstbeamtin oder einen Forstbeamten zur Kreiswaldbrandbeauftragten oder zum Kreiswaldbrandbeauftragten.

(2) Die Kreiswaldbrandbeauftragten

  1. 1.
    fördern die Zusammenarbeit der Waldbrandbeauftragten mit der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister und den Feuerwehren,
  2. 2.
    beraten den Landkreis fachlich,
  3. 3.
    sorgen für die Unterrichtung und Fortbildung der Waldbrandbeauftragten in allen die Waldbrandbekämpfung betreffenden Fragen,
  4. 4.
    sind Mitglied im Katastrophenschutzstab und
  5. 5.
    wirken, wenn im Katastrophenfall Waldbrände zu bekämpfen sind, in der Technischen Einsatzleitung mit; ihnen kann die technische Leitung eines Einsatzes oder die Leitung eines Abschnitts übertragen werden.