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§ 2 NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen, Zusammenwirken

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWaldLG
Gliederungs-Nr.: 79100
Normtyp: Gesetz

§ 2 NWaldLG – Wald und übrige freie Landschaft

(1) Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.

(2) Nicht zur freien Landschaft gehören

  1. 1.

    Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind,

  2. 2.

    Gebäude, Hofflächen und Gärten,

  3. 3.

    Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie

  4. 4.

    Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

(3) Wald ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. Nach einer Erstaufforstung oder wenn sich aus natürlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldbäume entwickelt haben, liegt Wald vor, wenn die Fläche den Zustand nach Satz 1 wahrscheinlich erreichen wird.

(4) Zum Wald im Sinne des Absatzes 3 gehören auch

  1. 1.

    kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Schneisen, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen, Lichtungen, Waldwiesen, mit dem Wald zusammenhängende und ihm dienende Wildäsungsflächen und Wildäcker,

  2. 2.

    Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und seiner Bewirtschaftung oder seinem Besuch dienende Flächen wie Parkplätze, Spielplätze und Liegewiesen sowie

  3. 3.

    Moore, Heiden, Gewässer und sonstige ungenutzte Ländereien, die mit Wald zusammenhängen und natürliche Bestandteile der Waldlandschaft sind.

(5) Als Wald gelten

  1. 1.

    mit dem Wald im Sinne der Absätze 3 und 4 verbundene überwiegend für den Eigenbedarf der Waldbesitzenden bestimmte Waldbaumschulen und

  2. 2.

    mit Waldbäumen bestandene Parkanlagen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 4 fallen und nicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen.

(6) Waldflächen im Sinne der Absätze 3 bis 5 verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind.

(7) Wald sind nicht

  1. 1.

    kleinere Flächen in der übrigen freien Landschaft, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind,

  2. 2.

    Hofgehölze,

  3. 3.

    Flächen, auf denen Waldbäume mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden (Kurzumtriebsplantagen),

  4. 4.

    Weihnachtsbaumkulturen,

  5. 5.

    Schmuckreisigkulturen.