§ 13 NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Walderhaltung, Erstaufforstung, Waldbewirtschaftung und -entwicklung
§ 13 NWaldLG – Waldschutz
Gehen von Waldflächen einer waldbesitzenden Person Gefahren für benachbarte Waldflächen anderer Waldbesitzender durch Schadorganismen aus, so hat die waldbesitzende Person den Gefahren nach den bewährten Regeln der forstlichen Praxis entgegenzuwirken. Satz 1 gilt auch für die einer eigendynamischen Entwicklung überlassenen Waldflächen.