§ 59 NVwVG
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Vollstreckung wegen Geldforderungen → Dritter Abschnitt – Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 59 NVwVG – Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
1Ist nach § 58 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Bescheides auf Duldung der Vollstreckung, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. 2Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 58 eingetragenen Sicherungshypothek.