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§ 4 NVwVfG
Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwVfG
Gliederungs-Nr.: 20210020000000
Normtyp: Gesetz

§ 4 NVwVfG

Öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes werden nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.